Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
- Nach §42 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) wirkt die Gleichstellungsbeauftragte auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 des NHG hin.
- Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit.
- Sie kann Versammlungen einberufen.
- Sie ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
- Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden.
- Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber dem Präsidium ein Vortragsrecht.
- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie an den Sitzungen anderer Organe, Gremien und Kommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.
- Sie ist insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen.
- Die Gleichstellungsbeauftragte kann Bewerbungsunterlagen einsehen.
- Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Nach §42 Abs. 4 des NHG hat die Gleichstellungsbeauftragte einen Wiederspruchrecht, wenn eine Entscheidung eines Organs gegen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden.